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Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt
Amtliche Bekanntmachung über den beabsichtigten Erlass einer Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone
"Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt, Verbandsgemeinde Saarburg, Landkreis Trier-Saarburg, gemäß § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 des
Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978 (GVBI. 1978. S. 159), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von
Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171). Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone "Ehemalige Propstei" während eines
Monats, und zwar vom 04.02.2002 bis 04.03.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg. Schloßberg 6, in Saarburg im Bürgerbüro während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht ausliegt Jeder, dessen
Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 18.03.2002 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg - untere
Denkmalschutzbehörde - oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen vorgebracht werden Trier 21.01.2002
Kreisverwaltung Trier-Saarburg Untere Denkmalschutzbehörde Dr. Groß, Landrat
Veröffentlicht in Saarburger Kreisblatt, Ausgabe 4/2002 v. 23.1.2002, Jahrgang 3 (133)
Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt
Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in der Ortsgemeinde Taben-Rodt,
Landkreis Trier-Saarburg, gemä8 § 8 in Verbindung mit §§ 4 und 5 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG Auf Grund von g 8 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 in Verbindung mit §
24 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kultur Denkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur
Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171), erlässt die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege
Rheinland-Pfalz folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch Umrandung gekennzeichnete Gebiete in der Gemarkung Taben-Rodt
wird als Denkmalzone nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 DSchPflG als bauliche Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt.
Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Ehemalige Propstei".
§ 2 Geltungsbereich
Die Denkmalzone befindet sich im Anschluss an die Ortslage nordöstlich vom Ortsteil Taben. Sie umfasst in der Gemarkung
Taben-Rodt, Flur 18. die Flurstücke 32/1, 37, 43/2 (größtenteils), 41/3, 42 und 45/14 (teilweise). Die beigefügte, den Geltungsbereich der Denkmalzone kennzeichnende Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3 Zweck und Begründung der Unterschutzstellung
1. Die Unterschutzstellung erfolgt zum Zweck der Erhaltung
- der ehemaligen Propsteikirche. deren ältester Teil, die romanische Apsis, aus dem 11. Jahrhundert
stammt und die 1802 zur Pfarrkirche St. Quiriacus. dessen Reliquien sich dort befinden, umgewidmet wurde; des Propsteigebäudes, das auf Kellern des 13. Jahrhunderts gegründet ist und parkseitig
eine barocke, zweiarmige Freitreppe besitzt;
- des barocken, steinsichtigen Wirtschaftsgebäudes, das ursprünglich als Stallung diente sowie der seitlich und rückwärtig
angefügten Wirtschaftsgebäude und Keller und des ehemaligen Gerbereigebäudes der einstigen Lederfabrik;
- des bruchsteinummauerten Gemüsegartens und des sich anschlie8enden Baumgartens. Ausgabe 4/200a
2. Die ehemalige Propstei als seit dem 11 Jahrhundert gewachsene vierseitige Hofanlage ist Zeugnis des künstlerischen Schaffens
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a DSchPflG, an deren Erhaltung und Pflege überwiegend aus städtebaulichen. künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
- Aus städtebaulichen Gründen:
Die ehemalige Propstei der Abtei St. Maximin befindet sich im Ortsteil Taben, der sich auf
einem nach Norden absenkenden und nach Osten schroff abfallenden Plateau befindet. Der geschichtlich und architektonisch überragende Gebäudekomplex bildet den nördlichen Dorfbereich, der sich dem
geschlossenen Ortsbild anfügt. Gerbereigebäude einer früheren Lederfabrik und Nebengebäude des 19. Jahrhunderts sowie Neubauten umschließen die im Erscheinungsbild barocke Klosteranlage.
- Aus künstlerischen Gründen:
Ältester Teil der baulichen Anlage ist die romanische Apsis der Propsteikirche, die im 11.
Jahrhundert unter Erzbischof Udo (1066 - 1078) geweiht wurde und auf einer Bebauung aus dem 8. Jahrhundert gegründet ist. Das Kirchenschiff wurde 1729 unter Abt Nicolaus Paccius (1719 - 1731) errichtet. Das
Seitenschiff. das zunächst als selbstständige Pfarrkirche St. Hubertus diente. wurde bereits im 17. Jh. erbaut. Nachdem das Propsteigebäude und die Kirche 1945 nieder brannten, erfolgte 1951 die
Wiederherstellung und Erweiterung der Kirche und der Bau des Glockenturmes nach Plänen von Peter Marx. Auf Kellern aus dem 13. Jahrhundert wurde das östliche Propsteigebäude, das sich an die Apsis der Kirche
anfügt, 1500 unter Abt Otto II von Eltern (1483 1502) errichtet. Rückwärtig wurden 1893 Erweiterungsbauten angefügt. Unter Abt Willibrord Scheffer (1738 - 1762) wurde in den Jahren 1741142 zur Nordseite ein
Neubau angefügt, dem gleichzeitig der vorhandene östliche Trakt stilistisch angeglichen wurde und der parkseitig eine prunkvolle gebogene, zweiarmige barocke Freitreppe besitzt. Westlich wird die Anlage durch
ein axial ausgerichtetes, barockes Wirtschaftsgebäude, das ursprünglich als Stallung genutzt wurde, abgeschlossen.
- Aus wissenschaftlichen Gründen:
Die ehemalige Propstei war die wichtigste Niederlassung der Trierer
Abtei St. Maximin und Wallfahrtsstätte zu den Reliquien des Heiligen Quiriacus. Der bestehende Baukomplex der ehemaligen Propstei, von dem Kirche und Propsteigebäude 1945 durch Brand zerstört waren,
präsentiert sich im Wesentlichen in seiner 1729 und 1741/42 errichteten und ältere Bauteile einschließenden Form. Der Propstei ist eine Schlossbaukonzeption unterlegt. die auf das Anlageschema eines offenen
Rechtecks zurückgeht. Die Kirche nimmt in gleicher Traufhöhe zum Propsteigebäude einen Seitenflügel ein. Der Dreiflügelanlage gegenüber schließt die baulich untergeordnete Ökonomie die vierte Seite ab.
§ 4 Aufnahme in das Liegenschaftskataster
Für alle innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsverordnung gelegenen Grundstücke wird der Vermerk über die
Unterschutzstellung der Denkmalzone ("Denkmalschutz") in das Liegenschaftskataster aufgenommen.
§ 5 ln-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
54290 Trier den 21.01.2002 Kreisverwaltung Saarburg Groß, Landrat
Veröffentlicht in Saarburger Kreisblatt, Ausgabe 4/2002 v. 23.1.2002, Jahrgang 3 (133)
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